Rauchmelder sind Pflicht

 

 

 

In Deutschland ist Brandschutz Aufgabe der einzelnen Bundesländer. Daher hat
jedes Bundesland zum Brandschutz unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

Für den vorbeugenden Brandschutz im Zusammenhang mit Bauanträgen ist die
Baubehörde des Ladratsamtes bzw. des Stadtkreises zuständig. Sie holt in der
Regel eine Stellungnahme der Braddirektion oder des Kreisbrandmeisters ein.

Bundesländer mit "Heimrauchmelderpflicht"

Mittlerweile besteht in den Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Reinland-
Pfalz, Saarland, Hamburg und ab September 2006 Mecklenburg-Vorpommern eine
in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht.
Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen
von

  • Landesfeuerwehrverbänden
  • der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren
  • des Deutschen Feuerwehrverbands

    die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die
    Landsbauordnung aufzunehmen.

    Die Regelung in Hessen und Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-
    Vorpommern gehen soweit über die Heimrauchmelderpflicht in beiden
    anderen Bundesländern hinaus, als das hier Rauchmelder sowohl in Neu- als auch in
    Bestandsbauten vorgeschrieben sind. Die Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern
    in allen Wohnungen soll in Schleswig-Holstein bis 31.12.2009, in Hessen bis
    31.12.2014, in Hamburg bis 31.12.2010 und in Mecklenburg-Vorpommern bis
    31.12.2009 abgeschlossen sein.

    Auszüge aus den Landesbauordnungen

    Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 52 (7):

    In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die
    Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
    Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und
    betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die
    Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede
    Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.

    Hamburgische-Bauordnung § 45 (6):

    In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die
    Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
    Rauchwarnmelder haben.
    Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben
    werden, das Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene
    Wohnungen sind bis zum 31.Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern
    auszurüsten.